DER FALTER 09/15
10
Amtliche Bekanntmachungen
Amt s b l a t t
Au s gabe Nr. 09 / 09 . / 10 . Sep t embe r 2015
WE I NTRAUBE
KULTUR & TOUR I SMUS
FALTERTURM
S TADT ENTWI CK LUNG &
WI RT SCHAF T
BRÜCKE
B I L DUNG & SOZ I A L E S
MA I N
RATHAUS & BÜRGE R S E RV I CE
Termine der
städtischen Gremien
Donnerstag, 24.09.2015,
Verwaltungs- und Bauausschuss
Donnerstag, 01.10.2015,
Finanzausschuss
Donnerstag, 08.10.2015, Stadtrat
Montag, 12.10.2015, 19.00 Uhr, Bürger-
versammlung Etwashausen
Den Sitzungsbeginn des öffent-
lichen Teils der Sitzungen ent-
nehmen Sie bitte der Tagespresse
bzw. unserer Internetseite.
http://www.kitzingen.info/sitzungstermine.0.html
Sonstige Termine:
Sonntag 13.09.2015, Tag des offenen Denkmals
Samstag 19.09.2015, Rocktemberfest
B E K A NN TMAC H U NG D E R
G E N E HM I G U NG B Z W. D E S
S AT Z U NG S B E S C H L U S S E S
a) Bekanntmachung der Genehmigung der 41.
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Kitzingen für das Gebiet der ehem. Harvey Bar-
racks (jetzt: Technologiepark Kitzingen conneKT)
Mit Bescheid vom 10. August 2015, Az. 34-4621.14-
1/86, hat die Regierung von Unterfranken die 41. Ände-
rung des Flächennutzungsplans der Stadt Kitzingen für
das Gebiet der ehem. Harvey Barracks (jetzt: Technolo-
giepark Kitzingen conneKT) genehmigt. Die Erteilung
der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des
Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 41. Änderung des
Flächennutzungsplans wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Be-
gründung sowie die zusammenfassende Erklärung über
die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Er-
gebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden,
und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung
mit den geprüften, in Betracht kommenden anderwei-
tigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der
Stadt Kitzingen (Stadtbauamt, Sachgebiet Stadtpla-
nung & Bauordnung, Schulhof 2, 97318 Kitzingen, Zi.
36) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und
über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und
von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen
des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeacht-
lich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver-
fahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächen-
nutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemein-
de geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt
der die Verletzung oder den Mangel begründen
soll, ist darzulegen.
Kitzingen, 11.08.2015
Siegfried Müller, Oberbürgermeister
b) Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
für den Bebauungsplan Nr. 106 „Technologie-
park Kitzingen conneKT“ der Stadt Kitzingen
Die Stadt Kitzingen hat mit Beschluss vom 19. März
2015 den Bebauungsplan Nr. 106 „Technologie-
park Kitzingen conneKT“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3
des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt
gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Be-
bauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begrün-
dung sowie die zusammenfassende Erklärung über die
Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergeb-
nisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in
dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus
welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Pla-
nungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Kit-
zingen (Stadtbauamt, Sachgebiet Stadtplanung & Bau-
ordnung, Schulhof 2, 97318 Kitzingen, Zi. 36) während
der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren
Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und
von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen
des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeacht-
lich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver-
fahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2
BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungs-
plans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden sind; der Sachverhalt der die Ver-
letzung oder den Mangel begründen soll, ist dar-
zulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des §
44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hin-
gewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprü-
che für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene
Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruches herbeigeführt wird.
Kitzingen, 11.08.2015
Siegfried Müller, Oberbürgermeister
Beeinträchtigung
im Verkehrsraum
In den letzten Wochen musste wie-
der vermehrt festgestellt werden,
dass z. B. Bäume, Sträucher, Hecken u. a. von Privat-
grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hinein-
ragen und dadurch die Benutzbarkeit der Straßen und
Gehwege stark beeinträchtigen.
Der Überhang kann Straßenlampen und Lichtsignalan-
lagen, Verkehrs- und Straßennamensschilder verdecken
und Gefährdungen verursachen. Auch ein seitlicher Be-
wuchs in die Gehwege kann nicht hingenommen wer-
den, da dieser den öffentlichen Verkehrsraum einengt
und Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen müssen.
Insbesondere behinderte Mitbürger und Personen mit
Kinderwagen werden so belästigt und gefährdet.
Die Grundstückseigentümer werden daher gebeten,
Äste und Sträucher, die in den Verkehrsraum hin-
einragen, aus Gründen der Verkehrssicherheit und
zur Vermeidung möglicher zivil- und strafrechtlicher
Haftungsfolgen unverzüglich zu beseitigen bzw. zu-
rückzuschneiden.
Es ist darauf zu achten, dass ein freies Lichtraumprofil
vom 4,50 m über Straßen bzw. 2,50 m über Gehwegen
gewährleistet ist, wobei das Tieferhängen von Ästen
nach Regen- und Schneefällen berücksichtigt werden
sollte. Bei Neupflanzungen sollte auf Abstände zum öf-
fentlichen Verkehrsraum geachtet werden.
Kitzingen, 25.08.2015, Müller, Oberbürgermeister
Ki t z i nge n
Stadt Kitzingen am Main: Kaiserstraße 13/15, 97381 Kitzingen, Tel. 09321 20-1000, Fax: 09321 20-2020, E-Mail:
rathaus@stadt-kitzingen.de,
www.kitzingen.info