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DER FALTER 09/15

10

Amtliche Bekanntmachungen

Amt s b l a t t

Au s gabe Nr. 09 / 09 . / 10 . Sep t embe r 2015

WE I NTRAUBE

KULTUR & TOUR I SMUS

FALTERTURM

S TADT ENTWI CK LUNG &

WI RT SCHAF T

BRÜCKE

B I L DUNG & SOZ I A L E S

MA I N

RATHAUS & BÜRGE R S E RV I CE

Termine der

städtischen Gremien

Donnerstag, 24.09.2015,

Verwaltungs- und Bauausschuss

Donnerstag, 01.10.2015,

Finanzausschuss

Donnerstag, 08.10.2015, Stadtrat

Montag, 12.10.2015, 19.00 Uhr, Bürger-

versammlung Etwashausen

Den Sitzungsbeginn des öffent-

lichen Teils der Sitzungen ent-

nehmen Sie bitte der Tagespresse

bzw. unserer Internetseite.

http://www.kitzingen.info/

sitzungstermine.0.html

Sonstige Termine:

Sonntag 13.09.2015, Tag des offenen Denkmals

Samstag 19.09.2015, Rocktemberfest

B E K A NN TMAC H U NG D E R

G E N E HM I G U NG B Z W. D E S

S AT Z U NG S B E S C H L U S S E S

a) Bekanntmachung der Genehmigung der 41.

Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt

Kitzingen für das Gebiet der ehem. Harvey Bar-

racks (jetzt: Technologiepark Kitzingen conneKT)

Mit Bescheid vom 10. August 2015, Az. 34-4621.14-

1/86, hat die Regierung von Unterfranken die 41. Ände-

rung des Flächennutzungsplans der Stadt Kitzingen für

das Gebiet der ehem. Harvey Barracks (jetzt: Technolo-

giepark Kitzingen conneKT) genehmigt. Die Erteilung

der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des

Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 41. Änderung des

Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Be-

gründung sowie die zusammenfassende Erklärung über

die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Er-

gebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden,

und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung

mit den geprüften, in Betracht kommenden anderwei-

tigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der

Stadt Kitzingen (Stadtbauamt, Sachgebiet Stadtpla-

nung & Bauordnung, Schulhof 2, 97318 Kitzingen, Zi.

36) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und

über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und

von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen

des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeacht-

lich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB

beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver-

fahrens- und Formvorschriften und

2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel

des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb

eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächen-

nutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemein-

de geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt

der die Verletzung oder den Mangel begründen

soll, ist darzulegen.

Kitzingen, 11.08.2015

Siegfried Müller, Oberbürgermeister

b) Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

für den Bebauungsplan Nr. 106 „Technologie-

park Kitzingen conneKT“ der Stadt Kitzingen

Die Stadt Kitzingen hat mit Beschluss vom 19. März

2015 den Bebauungsplan Nr. 106 „Technologie-

park Kitzingen conneKT“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3

des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt

gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Be-

bauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begrün-

dung sowie die zusammenfassende Erklärung über die

Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergeb-

nisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in

dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus

welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den

geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Pla-

nungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Kit-

zingen (Stadtbauamt, Sachgebiet Stadtplanung & Bau-

ordnung, Schulhof 2, 97318 Kitzingen, Zi. 36) während

der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren

Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und

von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen

des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeacht-

lich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB

beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver-

fahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2

BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften

über das Verhältnis des Bebauungsplans und des

Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel

des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb

eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungs-

plans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend

gemacht worden sind; der Sachverhalt der die Ver-

letzung oder den Mangel begründen soll, ist dar-

zulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des §

44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hin-

gewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprü-

che für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene

Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit

des Anspruches herbeigeführt wird.

Kitzingen, 11.08.2015

Siegfried Müller, Oberbürgermeister

Beeinträchtigung

im Verkehrsraum

In den letzten Wochen musste wie-

der vermehrt festgestellt werden,

dass z. B. Bäume, Sträucher, Hecken u. a. von Privat-

grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hinein-

ragen und dadurch die Benutzbarkeit der Straßen und

Gehwege stark beeinträchtigen.

Der Überhang kann Straßenlampen und Lichtsignalan-

lagen, Verkehrs- und Straßennamensschilder verdecken

und Gefährdungen verursachen. Auch ein seitlicher Be-

wuchs in die Gehwege kann nicht hingenommen wer-

den, da dieser den öffentlichen Verkehrsraum einengt

und Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Insbesondere behinderte Mitbürger und Personen mit

Kinderwagen werden so belästigt und gefährdet.

Die Grundstückseigentümer werden daher gebeten,

Äste und Sträucher, die in den Verkehrsraum hin-

einragen, aus Gründen der Verkehrssicherheit und

zur Vermeidung möglicher zivil- und strafrechtlicher

Haftungsfolgen unverzüglich zu beseitigen bzw. zu-

rückzuschneiden.

Es ist darauf zu achten, dass ein freies Lichtraumprofil

vom 4,50 m über Straßen bzw. 2,50 m über Gehwegen

gewährleistet ist, wobei das Tieferhängen von Ästen

nach Regen- und Schneefällen berücksichtigt werden

sollte. Bei Neupflanzungen sollte auf Abstände zum öf-

fentlichen Verkehrsraum geachtet werden.

Kitzingen, 25.08.2015, Müller, Oberbürgermeister

Ki t z i nge n

Stadt Kitzingen am Main: Kaiserstraße 13/15, 97381 Kitzingen, Tel. 09321 20-1000, Fax: 09321 20-2020, E-Mail:

rathaus@stadt-kitzingen.de

,

www.kitzingen.info