Der Falter 03/2022

15 DER FALTER Mär z /22 Hat der Stadtrat gemäß Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürger- entscheids beschlossen (§ 8 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürger- begehren gestellten Fragen aufgeführt. (4) Beschließt der Stadtrat eine Stichfrage (§ 8 Abs. 2), so wird diese erst im An- schluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt. § 23 Stimmvergabe, Urnenabstimmung (1) Jede stimmberechtigte Person hat - bei mehreren Bürgerentscheiden für jeden Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage – jeweils eine Stimme. (2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmen- de Person entschieden hat. (3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinba- renden Weise beantwortet werden. (4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend. (5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestim- mungen der §§ 59 bis 67 GLKrWO entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungs-schein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesandt wurden. § 24 Briefabstimmung (1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Stadt im ver- schlossenen Abstimmungsbrief 1. den Abstimmungsschein und 2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag zu übergeben oder zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Stadt spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit um 18:00 Uhr eingehen. (2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfs- person zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist. (3) Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzu- wenden. Abschnitt 5: Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstim- mungsergebnisses § 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel (1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstim- mungsvorstände das Abstimmungsergebnis. (2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen. (3) Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln anhand der ein-behal- tenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 80 GLKrWO gilt ent- sprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht. (4) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 79 b GLKrWO entspre- chend. § 27 Abs. 3 ist zu beachten. (5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in fol- gende Stapel gelegt: 1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt), 2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind, 3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. § 26 Weniger als 50 Abstimmende in einem Stimmbezirk Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenabstimmung zugelassen, entscheidet ein von der Stadt bestimmter Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der dort abgegebenen Stimmen und der in einem von der Stadt be- stimmten anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen zusammen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest. § 27 Behandlung der Stimmzettel (1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mit- gliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt. (2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind. (3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungs- vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. § 28 Ungültigkeit der Stimmvergabe (1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlus- ses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht. (2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. durchgestrichen oder durchgerissen ist, 3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist, 4. ein besonderes Merkmal aufweist, 5. Zusätze oder Vorbehalte enthält, 6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist. Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimm-vergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift. (3) Die Stimmen einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teil- genommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Tag der Abstim- mung stirbt, aus der Stadt wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert. § 29 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid (1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerent- scheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürge- rentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 27 und 28 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Aus- wertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzu- stellen ist. (2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleich- zeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für je- den Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen. §30 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstim- mungsergebnisses (1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Aus-wer- tung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Ab-stimmen- den, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt un- gültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimm-berechtigten entfällt. (2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer et- waigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürger-entscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist. (3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Stadt unverzüglich mit- geteilt (Schnellmeldung). Im übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend. (4) Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungs-ausschuss öffentlich bekannt. (5) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis und den Inhalt der getroffenen Entscheidung für alle Gemeindeorgane verbindlich fest. Er kann rech- nerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen. (6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „nein“ beantwortet. Hat der Stadtrat für den Fall, dass gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Frage-stellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden, keine Stichfrage vorgesehen, gilt der Bürgerentscheid, der die meisten Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der widersprüchlich abgegebenen Stimmen bei mehreren Bürgerentscheiden gleich, gilt derjenige Entscheid, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Gegen- stimmen die größte Stimmenzahl auf sich vereinigt hat. (7) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt. Abschnitt 6: Schlussbestimmungen § 31 Datenverarbeitung Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend. § 32 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsun- terlagen Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden. Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt, sind in Zwei- felsfällen darüber hinaus die sonstigen Bestimmungen des GLKrWG und GLKrWO sinngemäß anzuwenden. § 33 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kitzingen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 27.03.1998 außer Kraft. Kitzingen, 1. März 2022 Astrid Glos, Bürgermeisterin

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