Der Falter 03/2022

DER FALTER Mär z /22 14 (4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstän- de gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend. § 13 Ehrenamt (1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für städtische Bedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jede zu Gemeindeämtern wählbare Person ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewor- denen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt wer- den. (3) Die Stadt gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in Höhe der in der Satzung der Stadt Kitzingen zur Regelung von Fragen des ört- lichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung) in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Beträge. Abschnitt 2: Abstimmungsort und Abstimmungszeit § 14 Einteilung der Stimmbezirke (1) Die Stadt teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein. (2) Für die Bildung der Stimmbezirke gelten Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG, § 13 und §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend. § 15 Abstimmungstag (1) Der Stadtrat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates (§ 7 Abs. 1) festzuset- zen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegeh- rens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zuläs- sigkeitsentscheidung entspricht. Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden. (2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. (3) Der Stadtrat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den glei- chen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden. (4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten. § 16 Abstimmungsbekanntmachung (1) Die Stadt macht die Durchführung eines Bürgerentscheids spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt. (2) Die Bekanntmachung enthält 1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en), 2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit, 3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bür- gerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum sowie die Möglichkeit ersichtlich ist, mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefab- stimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen. (3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, 1. dass im Falle einer unrichtigen oder unterbliebenen Benachrichtigung bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde bei der Stadt erhoben werden kann, 2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine bean- tragt werden können, 3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist, 4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist, 5. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann, 6. dass sich nach § 108 d Satz 1, § 107 a Abs. 1 und Abs. 3 des Straf-gesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht. Abschnitt 3: Stimmrecht § 17 Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. § 18 Ausübung des Stimmrechts (1) Jede stimmberechtigte Person erhält einen Abstimmungsschein mit Abstim- mungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung von Amts wegen. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt. (2) Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird. (3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben 1. durch Briefabstimmung oder 2. in dem zugeordneten Stimmbezirk oder in jedem Stimmbezirk der Stadt, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweisdokument mitzubringen ist. (4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persön- lich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behin- derung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. § 19 Bürgerverzeichnis; Beschwerde (1) Die Stadt führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimm- berechtigten (= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung in der Stadt zur Einsicht bereitgehalten. (2) Wer in der Stadt nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nach-weisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 17) ist. Für die Antragstel- lung gilt § 15 Abs. 4 bis Abs. 8 GLKrWO entsprechend. (3) Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, sich aber für stimmberechtigt hält, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Beschwerde erheben. (4) Gibt die Stadt der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Be- richtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung (§ 21 Abs. 1) und die Unterlagen für die Briefabstimmung übergeben bzw. übersandt. (5) Weist die Stadt den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der den Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist. (6) Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten die §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend. § 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde (1) Jede stimmberechtigte Person erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung. (2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22, 23 Abs. 3 Satz 2, 24 bis 28 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Brief-abstimmung zugesendet wird. (3) In den Fällen, die nicht von § 20 Abs. 2 umfasst sind, kann gegen die Versagung des Abstimmungsscheins bei der Stadt bis spätestens am sechsten Tag vor dem Ab- stimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Stadt die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und Rechts- behelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist. § 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten (1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Stadt jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person. Zusammen mit der Benachrichtigung über die Durchführung eines Bürgerentscheids erhalten die eingetragenen Personen: 1. den Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefabstimmung und 2. eine Erklärung, welche Möglichkeiten zur Urnenabstimmung bestehen. (2) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Stadtrat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, enthält die Abstimmungsbekanntmachung eine Erläuterung des Abstimmungsleiters, die die Begründung des Stadtrates zum Gegenstand des Bür- gerentscheids in bündiger und sachlicher Form beinhaltet. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürger-begehren handelt. (3) Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durch- geführt, enthält die Abstimmungsbekanntmachung eine Erläuterung des Abstim- mungsleiters, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der vertretungs- berechtigten Personen (§ 2 Abs. 2) als auch die Auffassung des Stadtrates zum Gegenstand des Bürgerbegehrens unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 GO be- inhaltet. Den vertretungsberechtigten Personen eines Bürger-begehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt dar-zulegen und zu formulieren. (4) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Stadt dürfen die im Stadtrat mit Beschluss festgelegten und die von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertrete- nen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsge- bots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Stadtratsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht. Abschnitt 4: Stimmabgabe § 22 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. (2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende An- gaben sind unzulässig. (3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt, sind die ver- schiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihen-folge richtet sich nach der vom Stadtrat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen.

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