Der Falter 03/2022

13 DER FALTER Mär z /22 Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintra- gungen sind eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Hef- tes fortlaufend zu nummerieren. (2) Eintragungen sind ungültig, wenn 1. die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind, 2. die eigenhändige Unterschrift fehlt, 3. die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind. Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils un- terbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind. (4) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadt- rats durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Stadtverwaltung an. § 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme (1) Das Bürgerbegehren wird beim Oberbürgermeister oder im Falle seiner Verhin- derung bei dessen Stellvertreter schriftlich eingereicht. Dabei sind die Unterschrif- tenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Ver- fahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die Vertreter des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis. (2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrats können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf be- schränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag des Eingangs des Bür- gerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an. (3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den Vertretern des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Stadtratsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriften-listen eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die Vertreter eine Än- derung beantragen oder mit einer von der Stadt vorgeschlagenen Änderung einver- standen sind. (4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids kann bis zum Tag vor der Abstimmungsbekanntmachung (§ 16) zurückgenommen werden, sofern die Vertre- ter des Begehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriften-listen hierzu bevollmächtigt worden sind. § 5 Prüfung (1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Stadt unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist. (2) Die Stadt legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller in der Stadt antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürgern an (= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Antragsberechtigte ausländische Unions- bürger werden von Amts wegen aufgenommen. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt. (3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Stadt unverzüglich den Vertretern des Bürger- begehrens mit. Auf Verlangen der Vertreter hat die Stadt jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben. § 6 Datenschutz (1) Die Stadtverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwen- dig ist. (2) Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen An- gaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen. § 7 Entscheidung über die Zulässigkeit (1) Der Stadtrat entscheidet innerhalb von einem Monat nach Eingang des Bürger- begehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entschei- dung ergeht kostenfrei. (2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile auch nach dem Willen der Unterzeichner trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne den anderen Teil von den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens unter- schrieben worden wäre und vollziehbar ist. (3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Oberbürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitgliedern, der Bürgermeister und der städtischen Bediensteten und über die Haushaltssat- zung (Art. 18a Abs. 3 GO). (4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn 1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Stadt zuzurechnen ist, 2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind, 3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht wor- den ist, 4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist. (5) Weist der Stadtrat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Stadt einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfs- belehrung den drei Vertretern des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist. (6) Erklärt der Stadtrat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maß- nahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bür- gerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Stadtrates wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben. § 8 Ratsbegehren, Stichfrage (1)Der Stadtrat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerent- scheids beschließen (= Ratsbegehren). (2)Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbrei- teten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beant- wortet werden (= Stichentscheid). § 9 Beanstandung Hält der Oberbürgermeister eine Entscheidung des Stadtrates über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 8) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug aus- zusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. ZWEITER TEIL Bürgerentscheid Abschnitt 1: Abstimmungsorgane § 10 Abstimmungsleiter (1) Der Oberbürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerent- scheids. (2) Ist der Oberbürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Stadtrat einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter oder eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt zum Abstim- mungsleiter. Außerdem ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der Oberbürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist. (3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO. § 11 Abstimmungsausschuss (1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Stadt verbindlich das endgültige Ab- stimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene, zu Gemeindeämtern wählbare Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sowie die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Stadt, gemessen an den bei der letzten Stadt- ratswahl erhaltenen Stimmen, zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein. (3) Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sit- zung. Ort und Zeit sind vorher bekanntzumachen. Beschlüsse werden mit Stimmen- mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 12 Abstimmungsvorstände (1) Die Stadt bildet für jeden Urnen- und Briefstimmbezirk einen Abstimmungs- vorstand. (2) Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung be- trauten Person sowie drei bis sechs Beisitzern und einem Schriftführer. Sie werden von der Stadt aus dem Kreis der zu Gemeindeämtern wählbaren Personen oder aus dem Kreis der städtischen Bediensteten bestellt. (3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstim- mung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungs-ausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstim- mungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein von der Stadt bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

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