Der Falter 03/2022

DER FALTER Mär z /22 12 Mitteilungen aus der Stadtverwaltung Kitzingen Ausgabe März – 18./19. März 2022 Termine der städtischen Gremien Donnerstag, 24.03.2022, Stadtrat Montag, 07.04.2022, Bau- und Umweltausschuss Donnerstag, 28.04.2022,Stadtrat Ort und Beginn des öffentl. Teils der Sitzungen entnehmen Sie bitte der Tagespresse bzw. unserer Internetseite. https://buergerinfo.kitzingen.info/relaunch/si0040.php Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (BBS) Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt aufgrund des Art. 18 a Abs. 17 der Gemein- deordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBL S. 74) folgende Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (BBS) Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Bürgerbegehren § 1 Antragsrecht § 2 Unterschriftenlisten § 3 Eintragungen § 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme § 5 Prüfung § 6 Datenschutz § 7 Entscheidung über die Zulässigkeit § 8 Ratsbegehren; Stichfrage § 9 Beanstandung ZWEITER TEIL Bürgerentscheid Abschnitt 1: Abstimmungsorgane § 10 Abstimmungsleiter § 11 Abstimmungsausschuss § 12 Abstimmungsvorstände § 13 Ehrenamt Abschnitt 2: Abstimmungsort und Abstimmungszeit § 14 Einteilung der Stimmbezirke § 15 Abstimmungstag § 16 Abstimmungsbekanntmachung Abschnitt 3: Stimmrecht § 17 Stimmberechtigung § 18 Ausübung des Stimmrechts § 19 Bürgerverzeichnis; Beschwerde § 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde § 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten Abschnitt 4: Stimmabgabe § 22 Stimmzettel § 23 Stimmvergabe im Abstimmungsraum § 24 Besonderheiten der Briefabstimmung Abschnitt 5: Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstim- mungsergebnisses § 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel § 26 Weniger als 50 Abstimmende in einem Stimmbezirk § 27 Behandlung der Stimmzettel § 28 Ungültigkeit der Stimmvergabe § 29 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid § 30 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses Abschnitt 6: Schlussbestimmungen § 31 Datenverarbeitung § 32 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen § 33 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten ERSTER TEIL Bürgerbegehren § 1 Antragsrecht (1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungs-krei- ses der Stadt Kitzingen die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18a Abs. 1 GO). (2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Eingangs des Bürger-be- gehrens (Art. 18a Abs. 5 Satz 1 GO). 1. Unionsbürger sind, 2. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 3. sich seit mindestens zwei Monaten in der Stadt mit dem Schwerpunkt ihrer Le- bensbeziehungen aufhalten und 4. die nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausge- schlossen sind. Art. 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO gelten entsprechend. (3) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundge- setzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzuse- hen sind. (4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermu- tet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnah- me in die Frist einbezogen. (5) Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jah- res in die Stadt zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt. § 2 Unterschriftenlisten (1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise in der Stadt wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein. (3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlage- blätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die drei Vertre- tungsberechtigten aufgeführt sind. (4) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. (5) Soweit Unterschriftenlisten den in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort enthaltenen Eintragungen ungültig. § 3 Eintragungen (1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit NACHRUF Die Stadt Kitzingen trauert mit den Angehörigen um Frau Gabriele Morgenstern die im Alter von 94 Jahren verstorben ist. FrauMorgenstern wurde im Januar 1972 als Sachbearbeiterin in der Stadtkämmerei bei der Stadt Kitzingen eingestellt. ImMärz 1987 trat FrauMorgenstern ihre vorzeitige Altersrente an und schied somit aus dem aktiven Arbeitsleben bei der Stadt Kitzingen aus. Die Stadt Kitzingen erinnert sich an eine sehr zuverlässige und tüchtige Mitarbeiterin, die aufgrund ihres Einsatzes und ihres freundlichen Wesens sowohl bei ihren Vorgesetzten als auch bei ihren Kolleginnen und Kollegen sehr beliebt und anerkannt war. Sie dankt FrauMorgenstern für die geleistete Arbeit und wird ihr ein ehrendes Andenken bewahren. Kitzingen, imMärz 2022 STADT KITZINGEN Astrid Glos Wolfgang Zürrlein Bürgermeisterin Personalratsvorsitzender

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