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AMT L I CHE NACHR I CHTEN
Stadt Kitzingen am Main  Kaiserstraße 13/15  97381 Kitzingen  Tel.: 09321 20-1000  Fax: 09321 20-2020  E-Mail: rathaus@stadt-kitzingen  www.stadt-kitzingen.info
In den Amtlichen Nachrichten
der Ausgaben Stadtmagazin 07/
und 08/ 2013 wurde bereits die
„Friedhofs- und Bestattungssat-
zung“ veröffentlicht. Hiermit erfolgt die Veröf-
fentlichung der „Friedhofsgebührensatzung“.
Alle entsprechenden Satzungen auch unter:
Friedhofsgebührensatzung
Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 1
und Art. 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) in
der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung
vom 04.04.1993 (GVBl S. 264) und Art. 21 des Kosten-
gesetzes (KG) in der derzeit geltenden Fassung der Be-
kanntmachung vom 20.02.1998 (GVBl S. 43) folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benut-
zung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen
(Friedhofsgebührensatzung)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenarten
§ 3 Grabgebühren
§ 4 Leichenhausgebühren
§ 5 Gebühren für Arbeitsleistungen
§ 6 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§ 7 Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung und
Änderung von Grabmalen und Grabsteinen
§ 8 Sonstige Gebühren
§ 9 Entstehen und Fälligkeit
§ 10 Gebührenschuldner
§ 11 Inkrafttreten
§ 1 Gebührenerhebung
Die Stadt Kitzingen erhebt für die Benutzung der
städtischen Friedhöfe (Neuer Friedhof, Alter Friedhof,
Friedhof Etwashausen, Friedhof Hoheim, Friedhof Ho-
henfeld und Friedhof Repperndorf) und die Inanspruch-
nahme von Einrichtungen und Dienstleistungen in den
Friedhöfen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Gebührenarten
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. Grabgebühren (§ 3)
2. Leichenhausgebühren (§ 4)
3. Gebühren für Arbeitsleistungen (§ 5)
4. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen (§ 6)
5. Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung und
Änderung von Grabmalen und Grabsteinen (§ 7)
6. Sonstige Gebühren (§ 8)
§ 3 Grabgebühren
(1) Die Gebühren betragen für 1 Jahr
a) Familiengräber
1 einfache Grabstelle 37,-- €
1 zweifache Grabstelle 47,-- €
1 dreifache Grabstelle 79,-- €
1 vierfache Grabstelle 91,-- €
b) Familiengräber an der Mauer
1 einfache Grabstelle 41,-- €
1 zweifache Grabstelle 51,-- €
1 dreifache Grabstelle 79,-- €
1 vierfache Grabstelle 98,-- €
c) Familiengräber mit Überbreiten
1 sechsfache Grabstelle 157,-- €
1 achtfache Grabstelle 196,-- €
d) Familien-Urnenerdgräber 47,-- €
e) Urnennischen im Urnenhain des Alten Friedhofs 82,-- €
Urnennischen in Urnenstelen im Alten Friedhof 71,-- €
Urnennischen in Urnenanlagen im Neuen Friedhof 59,-- €
f) Urneneinzelgräber im Alten Friedhof an der Mauer
23,-- €
g) Urneneinzelgräber in den Urnengärten im Alten
Friedhof 50,-- €
h) Urneneinzelgräber auf den Friedwiesen 23,-- €
i) Urneneinzelgräber an Bäumen im Neuen Friedhof
25,-- €
j) Reihengräber
1 Grabstelle (Erwachsene und Kinder über 7 Jahre;
Nutzungsdauer 15 Jahre) einmalig 32,-- €
1 Grabstelle (Kinder bis zu 7 Jahren; Nutzungsdauer
10 Jahre) einmalig 23,-- €
1 Grabstelle (Tot- und Fehlgeburten; Nutzungsdauer
10 Jahre ) einmalig 23,-- €
k) Grüfte
1 vierfache Grabstelle 230,-- €
1 sechsfache Grabstelle 337,-- €
l) Urnensammelanlagen, Nutzungsdauer 10 Jahre –
einmalig 212,-- €
(2) Für die in der II. Abteilung sowie in Grabfeld 28 des
Neuen Friedhofes und in der II. Abteilung des Friedhofes
Hoheim und Hohenfeld erstellten Grabmalfundamente
und verlegten Steinplatten als Grababgrenzungen wer-
den folgende einmalige Gebühren beim Ersterwerb er-
hoben:
a) Familiengräber
1 zweifache Grabstelle 241,-- €
1 vierfache Grabstelle 311,-- €
b) Urnengräber 168,-- €
c) Reihengräber 212,-- €
(3) Für den Wiedererwerb von Familien- und Urnengrä-
bern sowie Gruften sind die festgesetzten Gebühren
nach Abs. 1 zu entrichten. Erstreckt sich eine Ruhefrist
über die Dauer der Nutzungszeit eines Grabrechts hin-
aus, so sind die Grabgebühren bis zum Ablauf der Ru-
hefrist im Voraus zu entrichten. Die Verlängerung der
Nutzungszeit erfolgt auf volle Jahre.
(4) Bei vorzeitiger Aufgabe des Grabrechts erfolgt keine
Rückerstattung der entrichteten Gebühren.
Amtliche Bekanntmachungen
sie leichtes Spiel haben und suchen für sich günstige
Tatobjekte aus. Sie prüfen, aus welchen Häusern und
Wohnungen bei Einbruch der Dunkelheit Lichtschein
nach außen dringt.
Dunkle Fenster signalisieren dem Täter: Hier ist niemand
zu Hause, hier habe ich leichtes „Spiel“.
Ebenerdige, schlecht einsehbare sowie zurückliegende
Fenster und Nebeneingänge werden in erster Linie als
Einstiegsstellen bevorzugt, da diese oftmals schlecht
ausgeleuchtet sind. Mit einfachem Hebelwerkzeug wer-
den Türen und Fenster überwunden und Wertsachen
wie Bargeld oder Schmuck entwendet.
Wie können Sie sich vor solchen Tätern schützen?
Sperren Sie auch bei kurzer Abwesenheit alle Türen ab
und schließen sie die Fenster (ein gekipptes Fenster ist
ein offenes Fenster)!
Täuschen Sie durch eine oder mehrere Lichtquellen, die
durch Zeitschaltuhren oder Schaltautomaten aktiviert
werden, Ihre Anwesenheit vor.
Lassen Sie Ihr Haus/Ihre Wohnung bei längerer Abwe-
senheit (z.B. Urlaub) von Angehörigen oder Nachbarn
betreuen.
Sprechen Sie fremde Personen im Umfeld ihrer Woh-
nung/ und die des Nachbarn an, und fragen Sie nach
dem Grund ihrer Anwesenheit (z.B. …kann ich ihnen
helfen, suchen sie jemanden?)
Bei verdächtigen Geräuschen in ihrer Nachbarschaft,
glauben sie nicht leichtfertig es sei der Handwerker –
gehen Sie der Sache nach!
Aus der Broschüre „Ungebetene Gäste“, die bei allen
Polizeidienststellen aufliegt sowie den Internetseiten
der Polizei unter „www. Polizei .bayern.de/schützen
u. vorbeugen/ Beratung/Techn. Beratung“ können Sie
Tipps und Sicherungshinweise zum Thema „Einbruch-
schutz“ entnehmen.
Wir beraten Sie gerne persönlich und kostenlos, wie Sie
sich vor „ungebetenen Gästen“ schützen .
Wichtig!
Bitte teilen Sie der Polizei sofort jede verdächtige Wahr-
nehmung unter Notruf 110 mit!
Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle
Weißenburgstraße 2, 97082 Würzburg
Telefon 0931/457-1830 u. -1831 Fax - 1709
1...,6,7,8,9,10,11,12,13,14,15 17,18,19,20,21,22,23,24,25,26,...28