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Au s gabe Nr. 09 / 28 . Augu s t 2013
Ki t z i nge n
Öffnungszeiten Stadtverwaltung: Mo–Mi: 08:00–12:00 Uhr und 14:00–15:30 Uhr, Do: 08:00–12:00 Uhr und 14:00–17:00 Uhr, Fr: 08:00–12:00 Uhr und nach Vereinbarung
(2) Bei Abräumung freigegebener Grabstätten durch die
Stadt werden folgende Gebühren festgesetzt.
a) Gräber (pauschal) bis 1,20 m Breite 300,-- €
b) Gräber (pauschal) ab 1,20 m Breite 450,-- €
c) Entfernen einer Urnenplatte 47,-- €
d) Entfernen einer Steinplatte eines Urnengemein-
schaftsgrabes im Alten Friedhof 47,-- €
e) Entfernen eines Metallschildes eines Urneneinzel-
grabes auf den Friedwiesen sowie den Urnengärten im
Alten Friedhof und an den Bäumen im Neuen Friedhof
27,-- €
§ 6 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Für Ausgrabungen und Umbettungen sind Gebüh-
ren zu entrichten:
a) Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung
49,-- €
b) Ausgrabung von Leichen und Skelettteilen für
Erwachsene und Kinder über 7 Jahre während der
Ruhezeit 390,-- €
Erwachsene und Kinder über 7 Jahre nach Ablauf der
Ruhezeit 183,-- €
Kinder bis zu 7 Jahren während der Ruhezeit 162,-- €
Kinder bis zu 7 Jahren nach Ablauf der Ruhezeit
98,-- €
c) Ausgraben einer Urne 65,-- €
(2) Bei Umbettung von Verstorbenen und Gebeinen in-
nerhalb der Friedhöfe sind neben den Gebühren nach
Abs. 1 die Gebühren nach § 5 Abs. 1 a) und 1 d) zu
entrichten.
§ 7 Gebühren für die Genehmigung für die Er-
richtung und Änderung von Grabmalen und
Grabsteinen
Für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und
Änderung eines Grabmales oder Grabsteines werden
Gebühren von 23,-- bis 110,-- € erhoben.
§ 8 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) Ausfertigung von Graburkunden (Zweitschriften) (§
40 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 10,-- €
b) Umschreibung eines Grabrechts (§ 41 Friedhofs- und
Bestattungssatzung) 36,-- €
c) Erstmalige Ausstellung von Zulassungskarten für Ge-
werbetreibende auf die Dauer von 4 Jahren (§ 7 Abs.
3 a) Friedhofs- und Bestattungssatzung) 137,-- €
d) Verlängerung von Zulassungskarten für Gewerbetrei-
bende auf weitere 4 Jahre (§ Abs. 3 b) Friedhofs- und
Bestattungssatzung) 98,-- €
e) Ausstellung von Zulassungskarten für einmalige ge-
werbliche Tätigkeit (§ 7 Abs. 3 c) Friedhofs- und Be-
stattungssatzung) 36,-- €
f) Erteilung einer Genehmigung von in der Friedhofs-
und Bestattungssatzung zugelassene Ausnahmen
19,-- €
g) Entzug von Zulassungskarten (§ 7 Abs. 6 Friedhofs-
und Bestattungssatzung) 36,-- €
h) Ausstellung einer Urnenaufnahmebestätigung 12,-- €
§ 9 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld nach § 3 Abs. 1 und 3 entsteht
mit dem Erwerb oder dem Wiedererwerb des Grab-
rechts.
(2) Die Gebührenschuld nach § 3 Abs. 2 und Abs. 5 ent-
steht mit dem Ersterwerb des Grabrechts.
(3) Die Gebührenschuld nach den §§ 4 bis 6 entsteht
mit Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienst-
leistungen.
(4) Die Gebührenschuld nach den §§ 7 und 8 entsteht
jeweils mit Erteilung der schriftlichen Genehmigung
bzw. Ausnahme.
(5) Die anfallenden Gebühren werden 30 Tage nach Be-
kanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 10 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:
a) wer die Durchführung der Bestattung oder sonstige
gebührenpflichtige Amtshandlungen nach dieser Sat-
zung beantragt,
b) wer nach § 15 i. V. m. § 1 der Bestattungsverordnung
(BayRS 2127-1-1-l) für die Bestattung zu sorgen hat,
c) wer sich der Stadt Kitzingen gegenüber zur Übernah-
me der Kosten verpflichtet oder Grabberechtigter ist.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamt-
schuldner.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsein-
richtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensat-
zung) vom 03.08.1983 in der Fassung der 14. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Ge-
bühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen
der Stadt Kitzingen vom 28.04.2010 außer Kraft.
Kitzingen, 19.06.2013, STADT KITZINGEN,
Siegfried Müller, Oberbürgermeister
Diese Satzung wurde in „Die Kitzinger“
am 29.06.2013 bekannt gemacht.
Somit ist diese am 30.06.2013 in Kraft getreten.
(5) Für die Überlassung einer Nischenplatte im Urnen-
hain des Alten Friedhofes wird eine einmalige Gebühr
erhoben in Höhe von 502,-- €
(6) Für die Überlassung einer Nischenplatte an den Ur-
nenstelen im Alten Friedhof wird eine einmalige Gebühr
erhoben in Höhe von 200,-- €
(7) Für die Überlassung einer Nischenplatte in der Ur-
nenanlage des Neuen Friedhofes und für die Wandplat-
ten der Urnengemeinschaftsgräber im Alten Friedhof
an der Mauer wird eine einmalige Gebühr erhoben in
Höhe von 92,-- €
(8) Für die Überlassung eines Metallschildes zur An-
bringung auf der Pultstele an der Friedwiese im Neuen
Friedhof wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe
von 34,-- €
(9) Für die Überlassung eines Metallschildes zur Kenn-
zeichnung der Beisetzungsstellen auf den übrigen Fried-
wiesen sowie für die Urnengärten im Alten Friedhof,
die Bestattung an Bäumen im Neuen Friedhof und die
Kennzeichnung von Grabstätten von
Tot- und Fehlgeburten wird eine einmalige Gebühr er-
hoben in Höhe von 40,-- €
§ 4 Leichenhausgebühren
Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser be-
tragen je Leiche:
a) Erwachsene und Kinder über 7 Jahre 167,-- €
b) Kinder bis zu 7 Jahren 86,-- €
Pauschalgebühr für die Benutzung der Kühlanlage im
Leichenhaus des Neuen Friedhofes 129,-- €
Gebühr für die Benutzung des Sezierraumes im Leichen-
haus des Neuen Friedhofes 86,-- €
§ 5 Gebühren für Arbeitsleistungen
(1) Die Gebühren betragen für
a) Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Gra-
bes, Erdabfuhr)
aa) für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre 732,-- €
bb) für Kinder bis zu 7 Jahren 231,-- €
cc) Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab 231,-- €
auf den Friedwiesen, in den Urnengärten und an
Bäumen 231,-- €
in einer Urnennische 154,-- €
dd) Tieferlegung:
Erwachsene 202,-- €
Kinder bis 7 Jahre 101,-- €
b) Mithilfe des Friedhofwärters beim Öffnen und Schlie-
ßen von Grüften 71,-- €
c) Gebühr für die Bestattung einer Tot- oder Fehlgeburt
42,-- €
d) Gebühr für Leichenträger je Mann und Gang 32,-- €
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